Diskussion:Lärm

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3.3.13 Luftreinhaltung, Lärm- und Strahlenschutz 3.3.13.1 Programmaussagen Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, die Landschaft sowie Kulturund sonstige Sachgüter und die Atmosphäre sind vor schädlichen Luftverunreinigungen zu schützen. Dem Entstehen von Luftverunreinigungen ist entgegenzuwirken. Vorhandene Luftverunreinigungen sind abzubauen. (C 2.4 01) Die Schadstoffbelastung der Luft ist in besonders belasteten Regionen laufend zu überwachen. Die Ergebnisse gebietsbezogener Immissionsuntersuchungen von Luftverunreinigungen sind bei raumbedeutsamen Planungen zu berücksichtigen. (C 2.4 04) Die für den Kaltluftzufluss und daher für die Frischluftzufuhr bedeutsamen Täler des Fließgewässersystems der Ilmenau und die siedlungsnahen, windstärkeren Freiflächen sind von Bebauung oder Aufforstung freizuhalten. (RROP LK Uelzen D 2.4 02) Die Bevölkerung ist vor schädlichem Lärm zu schützen. Einem weiteren Anwachsen der Lärmbelästigung ist entgegenzuwirken, bestehende Lärmbelastungen sind zu vermindern. Hierzu sind Lärmminderungspläne von den Gemeinden - soweit erforderlich - aufzustellen und bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen. (C 2.4 05) Die Bevölkerung des Landkreises ist vor schädlichem Lärm zu schützen. (RROP LK Lüneburg D 2.4 04) Die Lärmminderung an der Lärmquelle (aktiver Lärmschutz) hat grundsätzlich Vorrang vor anderen Lärmschutzmaßnahmen (passiver Lärmschutz). Reichen Lärmschutzmaßnahmen nicht aus, sind Lärmquellen, soweit möglich, zu bündeln und die Belastungen auf möglichst wenige Bereiche zu reduzieren. Zwischen Lärmquellen und lärmempfindlicher Nutzung sind ausreichende Abstände einzuhalten. In den Siedlungszentren, insbesondere in Ordnungsräumen, sind Zonen geringer Lärmbelastung anzustreben. (C 2.4 06) Verkehrswege und andere lärmerzeugende Anlagen sind so zu planen, dass davon ausgehende Lärmbelastungen, insbesondere der Wohnbereiche und der Bereiche mit besonderer Erholungsfunktion, weitgehend vermieden werden. Wo im Bereich vorhandener Anlagen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse durch lärmmindernde Maßnahmen nicht gewahrt werden können, ist der Bau neuer Wohnungen oder anderer lärmempfindlicher Einrichtungen zu verhindern. (C 2.4 07) Bei der Planung von Verkehrswegen und anderen lärmerzeugenden Anlagen ist auf wirksamen Schallschutz zu achten. Die Lärmbelästigung ist durch ausreichende Abstände oder andere geeignete Maßnahmen, wie Führung von Verkehrswegen im Einschnitt oder Anordnung von Lärmschutzwällen oder anderen lärmmindernden Maßnahmen, möglichst gering zu halten. (RROP LK Lüneburg D 2.4 05) Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Regierungsvertretung Lüneburg - August 2007 - 110 - Bei der Ausweisung neuer Wohngebiete und der Planung von Verkehrswegen ist auf wirksamen Lärmschutz zu achten. Die Lärmbelästigung ist durch ausreichende Abstände oder andere geeignete Maßnahmen wie Führung von Verkehrswegen im Einschnitt oder Anordnung von Lärmschutzwällen möglichst gering zu halten. Bei Wohngebieten, die durch Lärm belastet werden, sind geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung zu treffen; bei Verkehrslärm kommen hier vor allem Maßnahmen der Verkehrslenkung und -beruhigung in Frage. Auf lärmmindernde Maßnahmen ist vor allem im Zuge der Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen und der Strecken der Deutschen Bahn AG hinzuwirken. Bei der Planung von Ortsumgehungen und von Eisenbahnstrecken ist dem Lärmschutz Rechnung zu tragen. (RROP LK Uelzen D 2.4 03) . . . Wenn eine Vermeidung der Emissionen nicht möglich ist, sind zwischen Emittenten (Anlagen, Straßen etc.) und der Wohnbebauung ausreichende Abstände einzuhalten bzw. geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. . .(RROP ZGB D 2.4 03) Vorhandene Belastungen der Bevölkerung durch Verkehrslärm sollen durch technische Maßnahmen an Fahrzeugen bzw. Fluggeräten und durch verkehrslenkende bzw. verkehrsbeschränkende Maßnahmen gesenkt werden. An stark lärmbelasteten Verkehrswegen sind Maßnahmen zur Lärmsanierung anzustreben. (C 2.4 08) Zur wirksamen Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit den Belangen lärmerzeugender Nutzungen, darunter insbesondere der Verteidigung, sowie zur Lenkung der Bauleitplanung sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Lärmbereiche und Siedlungsbeschränkungsbereiche festzulegen. Lärmbereiche umfassen die Gebiete mit störenden Wirkungen vorhandener Lärmemissionen. Siedlungsbeschränkungsbereiche umfassen diejenigen Gebiete, in denen eine weitere Wohnbebauung auszuschließen ist. Lärmbereiche oder Siedlungsbeschränkungsbereiche sind insbesondere festzulegen - an stark lärmbelasteten Straßen und Schienenwegen. . . . Von der Festlegung als Siedlungsbeschränkungsbereich können gewachsene Siedlungsbereiche ausgenommen werden, wenn die weitere bauliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde nur dort möglich ist. (C 2.4 09) 3.3.13.2 Darstellung und Bewertung der Auswirkungen Die grundlegenden inhaltlichen Aussagen dazu finden sich unter 3.3.4.3, 4.2.1.2 und 4.2.2.2. Diese Aussagen sind geeignet, den unter 3.3.13.1 dargestellten raumordnerischen Festlegungen zur Luftreinhaltung, Lärm- und Strahlenschutz in der Bewertung und Gesamtabwägung entsprechend Geltung zu verschaffen. Durch die Trassenwahl und mit Hilfe technischer Schallschutzmaßnahmen wird sichergestellt, dass die Grenzwerte der BImSchV eingehalten werden. Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Regierungsvertretung Lüneburg - August 2007 - 111 - Insofern wird das im LROP formulierte raumordnerische Ziel, die Bevölkerung vor schädlichem Lärm zu schützen, eingehalten. Die Forderung des LROP, Lärmquellen so weit wie möglich zu bündeln um die Belastungen auf möglichst wenige Bereiche zu reduzieren, ist mit der Nutzung der vorhandenen Ortsumgehung und teilweiser Bündelung mit dem Elbe- Seitenkanal ebenfalls erfüllt. Mit Wahl der Westvariante würde die Lärmbelastung in einem bislang unbelasteten Gebiet stark anwachsen. Gesamtbewertung Wegen der erheblichen Lärm- und Schadstoffemissionen beim Betrieb einer Autobahn bzw. einer Bundesstraße ist die Bedeutung der Vorhaben für diese Belange hoch.