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Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) enthält Regeln für Verwaltungsverfahren.
Im Zusammenhang mit dem Bau von Autobahnen ist insbesondere der Teil V (Besondere Verfahrensarten), Abschnitt 2 (Planfeststellungsverfahren) von Bedeutung:
- § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren § 72
- § 73 Anhörungsverfahren § 73
- § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 74
- § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung § 75
- § 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens § 76
- § 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses § 77
- § 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben § 78
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Weblinks