Planfeststellungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki der BI Luene-Moorfeld
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 14: Zeile 14:
 
# '''Einreichen des Planes''' bei der zuständigen Genehmigungsbehörde ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__73.html § 73 Abs. 1 VwVfG])<br>Wurde eine eigene Anhörungsbehörde genannt, sind die Unterlagen dort einzureichen.
 
# '''Einreichen des Planes''' bei der zuständigen Genehmigungsbehörde ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__73.html § 73 Abs. 1 VwVfG])<br>Wurde eine eigene Anhörungsbehörde genannt, sind die Unterlagen dort einzureichen.
 
# '''Anhörungsverfahren''' ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__73.html § 73 Abs. 2 VwVfG])<br>Einholen von Stellungnahmen betroffener Behörden
 
# '''Anhörungsverfahren''' ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__73.html § 73 Abs. 2 VwVfG])<br>Einholen von Stellungnahmen betroffener Behörden
# '''Öffentliche Auslegung''' ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__73.html § 73 Abs. 3 VwVfG])<br>- Betroffene können Einwendungen einreichen, in speziellen Planungsfällen auch nicht direkt Betroffene<br>- Auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und Gelegenheit zur Planeinsicht erhält<br>- Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen.<br>- Mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung gilt eine Veränderungssperre, nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich erschwerende Veränderungen untersagt sind.
+
# '''Öffentliche Auslegung''' ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__73.html § 73 Abs. 3 VwVfG])
#  '''Erörterung''' ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__72.html § 72 Abs. 6 VwVfG])<br>- Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden<br>- An der Erörterung sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich Einwendende teilnehmen
+
::* Betroffene können Einwendungen einreichen, in speziellen Planungsfällen auch nicht direkt Betroffene
 +
::* Auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und Gelegenheit zur Planeinsicht erhält
 +
::* Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen.
 +
::* Mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung gilt eine Veränderungssperre, nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich erschwerende Veränderungen untersagt sind.
 +
#  '''Erörterung''' ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__72.html § 72 Abs. 6 VwVfG])
 +
::* Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden
 +
::* An der Erörterung sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich Einwendende teilnehmen
 
# '''Weiterleitung der Anhörungsergebnisse''' ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__73.html § 73 Abs. 9 VwVfG])<br>Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter.
 
# '''Weiterleitung der Anhörungsergebnisse''' ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__73.html § 73 Abs. 9 VwVfG])<br>Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter.
# '''Planfeststellungsbeschluss''' ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__74.html § 74 VwVfG])<br>- Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt<br>- Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot<br>- der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d.h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt, d.h. mit Vorliegen des Beschlusses erhält das Projekt die Baureife.
+
# '''Planfeststellungsbeschluss''' ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__74.html § 74 VwVfG])
 +
::* Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt
 +
::* Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot
 +
::* der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d.h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt, d.h. mit Vorliegen des Beschlusses erhält das Projekt die Baureife.
  
 
== Planfeststellungsverfahren und Planfeststellungsbeschluss für die A 39 ==
 
== Planfeststellungsverfahren und Planfeststellungsbeschluss für die A 39 ==

Version vom 29. Januar 2009, 21:33 Uhr

http://www.bs-wiki.de/mediawiki/images/Paragraf.gif Nach erfolgter Linienbestimmung wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Autobahnbau der exakte Straßenverlauf unter Beteiligung von Fachbehörden, Trägern öffentlicher Belange, Bürgern etc. bestimmt.

Das P. durch die folgenden Gesetze geregelt:

Verfahren der Planfeststellung

  1. Planerstellung durch den Vorhabenträger
  2. Einreichen des Planes bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG)
    Wurde eine eigene Anhörungsbehörde genannt, sind die Unterlagen dort einzureichen.
  3. Anhörungsverfahren (§ 73 Abs. 2 VwVfG)
    Einholen von Stellungnahmen betroffener Behörden
  4. Öffentliche Auslegung (§ 73 Abs. 3 VwVfG)
  • Betroffene können Einwendungen einreichen, in speziellen Planungsfällen auch nicht direkt Betroffene
  • Auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und Gelegenheit zur Planeinsicht erhält
  • Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen.
  • Mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung gilt eine Veränderungssperre, nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich erschwerende Veränderungen untersagt sind.
  1. Erörterung (§ 72 Abs. 6 VwVfG)
  • Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden
  • An der Erörterung sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich Einwendende teilnehmen
  1. Weiterleitung der Anhörungsergebnisse (§ 73 Abs. 9 VwVfG)
    Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter.
  2. Planfeststellungsbeschluss (§ 74 VwVfG)
  • Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt
  • Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot
  • der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d.h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt, d.h. mit Vorliegen des Beschlusses erhält das Projekt die Baureife.

Planfeststellungsverfahren und Planfeststellungsbeschluss für die A 39

Nach erfolgter Linienbestimmung Ende 2008 wird das P. eingeleitet werden. Mit dem Planfeststellungsbeschluss wäre dann frühestens 2011, möglicherweise erst 2013 zu rechnen.

Der Planfeststellungsbeschluss kann von den Betroffenen beklagt werden, sofern sie im Verfahren Einwendungen vorgebracht haben.

Die Hoffnung stirbt zuletzt: Auch wenn wir bis hierhin (vergeblich?) gegen den Bau der A39 gekämpft haben sollten, bleibt eine geringe Hoffnung, dass unsinnige Verkehrsprojekte auch in dieser vermeintlich abschließenden Planungsphase noch verworfen werden können, wie die folgenden Beipiele zeigen:

  • Transrapid: "Nach Abschluss der Raumordnungsverfahren konnten 1998 die Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden.
    Im Januar 2000 lag dann der erste Planfeststellungsbeschluss vor.
    Nur einen Monat später, Anfang Februar 2000, kippte die 1998 ins Amt gekommene rot-grüne Bundesregierung die Strecke Hamburg – Berlin. Ihr Argument: Die Strecke sei mit 8,4 Mrd. DM zu teuer geworden."
    [1]
  • Elbbrücke: Unter Hinweis auf einen groben Verfahrensfehler hat im Juni 2007 das Oberverwaltungsgericht Lüneburg den Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Elbbrücke Neu Darchau aufgehoben. Begründung: Der planende Landkreis Lüneburg ist nicht zuständig für das mitbetroffene Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg.