Planfeststellungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Bundesfernstra%C3%9Fengesetz#.C2.A7_17_Planfeststellung|Bundesfernstraßengesetz, § 17 (Planfeststellung)]]
 
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* [[Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz#.C2.A7_3_-_Planfeststellungsverfahren|Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz, § 3 (Planfeststellungsverfahren)]]
 
* [[Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz#.C2.A7_3_-_Planfeststellungsverfahren|Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz, § 3 (Planfeststellungsverfahren)]]
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== Verfahren der Planfeststellung ==
 
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# '''Weiterleitung der Anhörungsergebnisse''' (§ 73 Abs. 9 VwVfG)<br>Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter.
 
# '''Weiterleitung der Anhörungsergebnisse''' (§ 73 Abs. 9 VwVfG)<br>Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter.
 
# '''Planfeststellungsbeschluss''' (§ 74 VwVfG)<br>- Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt<br>- Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot<br>- der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d.h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt.
 
# '''Planfeststellungsbeschluss''' (§ 74 VwVfG)<br>- Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt<br>- Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot<br>- der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d.h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt.
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Version vom 1. August 2006, 16:28 Uhr

Die Planfeststellung ist ein förmliches Verfahren zur behördlichen Feststellung eines Planes. Das Planfeststellungsverfahren für den Autobahnbau wird durch die folgenden Gesetze geregelt:

Verfahren der Planfeststellung

  1. Planerstellung durch den Vorhabenträger
  2. Einreichen des Planes bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG)
    Wurde eine eigene Anhörungsbehörde genannt, sind die Unterlagen dort einzureichen.
  3. Anhörungsverfahren (§ 73 Abs. 2 VwVfG)
    Einholen von Stellungnahmen betroffener Behörden
  4. Öffentliche Auslegung (§ 73 Abs. 3 VwVfG)
    - Betroffene können Einwendungen einreichen, in speziellen Planungsfällen auch nicht direkt Betroffene
    - Auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und Gelegenheit zur Planeinsicht erhält
    - Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen.
    - Mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung gilt eine Veränderungssperre, nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich erschwerende Veränderungen untersagt sind.
  5. Erörterung (§ 72 Abs. 6 VwVfG)
    - Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden
    - An der Erörterung sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich Einwendende teilnehmen
  6. Weiterleitung der Anhörungsergebnisse (§ 73 Abs. 9 VwVfG)
    Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter.
  7. Planfeststellungsbeschluss (§ 74 VwVfG)
    - Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt
    - Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot
    - der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d.h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt.