Linienbestimmung: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß [[Bundesfernstra%C3%9Fengesetz#.C2.A7_16_Planungen|§ 16 des Bundesfernstraßengesetzes]] wird die am besten geeignete Linie (Variante) am Ende des [[Raumordnungsverfahren]]s landesplanerisch festgestellt und innerhalb einer Frist von drei Monaten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) bestimmt. {{mark|Die bestimmte Linienführung ist}} als Planungsentscheidung {{mark|verbindlich}} für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung. [http://www.strassenbau.niedersachsen.de/master/C6620141_N6414294_L20_D0_I5213350.html]
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Gemäß [[Bundesfernstra%C3%9Fengesetz#.C2.A7_16_Planungen|§ 16 des Bundesfernstraßengesetzes]] wird die am besten geeignete Linie (Variante) am Ende des [[Raumordnungsverfahren]]s landesplanerisch festgestellt und innerhalb einer Frist von drei Monaten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) bestimmt. {{mark|Die bestimmte Linienführung ist}} als Planungsentscheidung {{mark|verbindlich}} für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung ([[Planfeststellungsverfahren]]). [http://www.strassenbau.niedersachsen.de/master/C6620141_N6414294_L20_D0_I5213350.html]
  
 
Im einfachsten Fall entspricht die festgelegte Linienführung der vorab formulierten [[Vorzugsvariante]], falls die im [[Raumordnungsverfahren]] eingebrachten Stellungnahmen von Bürgern und Behörden keine Neubewertung als Konsequenz hatte.
 
Im einfachsten Fall entspricht die festgelegte Linienführung der vorab formulierten [[Vorzugsvariante]], falls die im [[Raumordnungsverfahren]] eingebrachten Stellungnahmen von Bürgern und Behörden keine Neubewertung als Konsequenz hatte.

Version vom 18. August 2006, 17:44 Uhr

Die Linienbestimmung ist ein wesentlicher Schritt im Planungsablauf für den Bau einer Autobahn.

Gemäß § 16 des Bundesfernstraßengesetzes wird die am besten geeignete Linie (Variante) am Ende des Raumordnungsverfahrens landesplanerisch festgestellt und innerhalb einer Frist von drei Monaten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) bestimmt. Die bestimmte Linienführung ist als Planungsentscheidung verbindlich für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung (Planfeststellungsverfahren). [1]

Im einfachsten Fall entspricht die festgelegte Linienführung der vorab formulierten Vorzugsvariante, falls die im Raumordnungsverfahren eingebrachten Stellungnahmen von Bürgern und Behörden keine Neubewertung als Konsequenz hatte.

Für die geplante A 39 wird die Linienbestimmung demnach im ersten Quartal 2007 erfolgen.