FFH-Gebiete: Unterschied zwischen den Versionen

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  |'''F'''auna-'''F'''lora-'''H'''abitate sind Naturschutzgebiete von EU-weiter Bedeutung, die unter einem besonderem Schutz stehen.
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Die Bezeichnung '''Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie''', kurz '''FFH-Richtlinie''', meint eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union, die 1992 beschlossen wurde.
 
  
Die korrekte deutsche Bezeichnung der FFH-Richtlinie lautet ''Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992'' '''''zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen'''''. Es wird in Deutschland jedoch fast ausschließlich die Bezeichnung FFH-RL benutzt, die sich von Fauna (= Tiere), Flora (= Pflanzen) und Habitat (= Lebensraum) ableitet.  
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Gesetzliche Grundlage zur Ausweisung von FFH-Giebieten ist die '''Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie''' bzw. '''FFH-Richtlinie''', eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union, die 1998 in das [[Bundesnaturschutzgesetz]]es (BNatSchG) aufgenommen wurde. Damit ist die FFH-Richtlinie in Deutschland rechtsverbindlich.
  
Natura 2000
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Die korrekte deutsche Bezeichnung der FFH-Richtlinie lautet ''Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992'' '''''zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen'''''. Es wird in Deutschland jedoch fast ausschließlich die Bezeichnung FFH-RL benutzt, die sich von Fauna (= Tiere), Flora (= Pflanzen) und Habitat (= Lebensraum) ableitet.  
== Zielsetzung ==
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Die FFH-Richtlinie der Europäischen Union hat zum Ziel, wildlebende Arten und deren Lebensräume zu sichern und zu schützen.
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Dieses länderübergreifende Schutzgebietssystem wird auch als '''„Natura 2000“''' bezeichnet.
 
ein innerhalb der bezeichnet, das aus den ''Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung'' bzw. ''besonderen Schutzgebieten'' der [[Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie]] (FFH-RL) von 1992 und den Vogelschutzgebieten der Vogelschutz-Richtlinie gebildet wird.
 
  
Die Richtlinie soll dies durch die Schaffung eines europäischen Verbundsystems von Schutzgebieten erreichen, Eher symbolisch wurde daher als Bezeichnung der Begriff „Natura 2000“ gewählt.
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== Natura 2000 ==
das unter dem Begriff '''Natura 2000''' zusammengefasst wird.
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Mit der Novellierung des [[Bundesnaturschutzgesetz]]es (BNatSchG) 1998 wurde die FFH-Richtlinie in Deutschland umgesetzt und ist damit rechtsverbindlich.
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Als Vision für eine bessere Zukunft wird dieses länderübergreifende Schutzgebietssystem auch als '''„Natura 2000“''' bezeichnet.
  
== Verfahren der Schutzgebietserklärung ==
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=== Verfahren der Schutzgebietserklärung ===
* die Bundesländer stellen Listen von Schutzgebieten zusammen. Die Flächen sollen primär unter dem Kriterium des Arten- und Habitatschutz zusammengestellt werden, dürfen aber (naturgemäß) auch schon bestehende Schutzgebiete nach dem [[Bundesnaturschutzgesetz]] (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Biosphärenreservat, Nationalpark, Naturpark, geschütztes Biotop) umfassen. Bei der Auswahl haben die Länder einen naturschutzfachlichen Ermessensspielraum.
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* die Bundesländer stellen Listen von Schutzgebieten zusammen. Die Flächen sollen vorwiegend unter dem Kriterium des Arten- und Habitatschutz zusammengestellt werden, dürfen aber (naturgemäß) auch schon bestehende Schutzgebiete nach dem [[Bundesnaturschutzgesetz]] (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Biosphärenreservat, Nationalpark, Naturpark, geschütztes Biotop) umfassen. Bei der Auswahl haben die Länder einen naturschutzfachlichen Ermessensspielraum.
 
* die Listen mit den FFH-Flächen melden die Länder an das Umweltministerium in Berlin.
 
* die Listen mit den FFH-Flächen melden die Länder an das Umweltministerium in Berlin.
 
* das Umweltministerium reicht die Flächenmeldungen von Berlin aus an die EU-Kommission weiter
 
* das Umweltministerium reicht die Flächenmeldungen von Berlin aus an die EU-Kommission weiter
* die EU-Kommission nimmt die Listen nach Prüfung ("Konzertierung") in den Natura 2000-Katalog auf
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* die EU-Kommission nimmt die Listen nach Prüfung ("Konzertierung") in den '''Natura 2000-Katalog''' auf
  
 
== Eingriffe im FFH-Gebiet ==
 
== Eingriffe im FFH-Gebiet ==
  
Bei [[Eingriff|Eingriffen]] im FFH-Gebiet muss nun zuvor eine  
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Bei Eingriffen in ein FFH-Gebiet (z.B. durch den Bau einer Autobahn) muss vorab eine  
* '''Verträglichkeitsprüfung''' durchgeführt werden (§ 34 Abs. 1, 2 [[Bundesnaturschutzgesetz]]). Hier gilt ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot. Diese Verträglichkeitsprüfung wird unabhängig von einer eventuell zusätzlich erforderlichen [[Umweltverträglichkeitsprüfung]] (UVP) nach dem UVPG durchgeführt, auch der Eingriffs-Ausgleich nach den [[Bundesnaturschutzgesetz]] wird unabhängig davon durchgeführt.
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* '''Verträglichkeitsprüfung''' durchgeführt werden (§ 34 Abs. 1, 2 [[Bundesnaturschutzgesetz]]). Hierbei gilt ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot. Diese Verträglichkeitsprüfung wird unabhängig von einer eventuell zusätzlich erforderlichen [[Umweltverträglichkeitsprüfung]] (UVP) nach dem UVPG durchgeführt, auch der Eingriffs-Ausgleich nach den [[Bundesnaturschutzgesetz]] wird unabhängig davon durchgeführt.
 
* Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es zunächst unzulässig.
 
* Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es zunächst unzulässig.
 
* Diese Unzulässigkeit des Projekts kann nur überwunden werden, wenn im Rahmen einer '''Alternativenprüfung''' (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 [[Bundesnaturschutzgesetz]]) nachgewiesen werden kann, dass es keine Projekt- und Standortalternative gibt, die unter "zumutbaren" Bedingungen realisiert werden kann und das Gebiet nicht oder geringer beeinträchtigen als das eigentliche Vorhaben.  
 
* Diese Unzulässigkeit des Projekts kann nur überwunden werden, wenn im Rahmen einer '''Alternativenprüfung''' (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 [[Bundesnaturschutzgesetz]]) nachgewiesen werden kann, dass es keine Projekt- und Standortalternative gibt, die unter "zumutbaren" Bedingungen realisiert werden kann und das Gebiet nicht oder geringer beeinträchtigen als das eigentliche Vorhaben.  
* Außerdem muss als weitere kumulative Zulassungsvoraussetzung ein ''' überwiegendes öffentliches Interesse''' nachgewiesen werden. Dieses muss im Einzelfall höher wiegen als das öffentliche Interesse am Schutz des betroffenen Gebietes.
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* Außerdem muss als weitere Zulassungsvoraussetzung ein ''' überwiegendes öffentliches Interesse''' nachgewiesen werden. Dieses muss im Einzelfall höher wiegen als das öffentliche Interesse am Schutz des betroffenen Gebietes.
 
* Ist der Eingriff nach dem [[Bundesnaturschutzgesetz]] in einer Natura 2000-Fläche zulässig, muss dafür ein '''Ausgleich''' geleistet werden.
 
* Ist der Eingriff nach dem [[Bundesnaturschutzgesetz]] in einer Natura 2000-Fläche zulässig, muss dafür ein '''Ausgleich''' geleistet werden.
  
 
== Presseartikel zum Thema {{PAGENAME}} ==
 
== Presseartikel zum Thema {{PAGENAME}} ==
 
*[[Presseberichte_September_2006#Presseerkl.C3.A4rung_des_Dachverbands_der_B.C3.BCrgerinitiativen_gegen_die_A_39_zu_fehlerhafter_Biotop-Erfassung_f.C3.BCr_die_A_39.E2.80.93Planung|Presseerklärung des Dachverbands der Bürgerinitiativen gegen die A 39 zu fehlerhafter Biotop-Erfassung für die A 39–Planung]] vom 27.09.2006
 
*[[Presseberichte_September_2006#Presseerkl.C3.A4rung_des_Dachverbands_der_B.C3.BCrgerinitiativen_gegen_die_A_39_zu_fehlerhafter_Biotop-Erfassung_f.C3.BCr_die_A_39.E2.80.93Planung|Presseerklärung des Dachverbands der Bürgerinitiativen gegen die A 39 zu fehlerhafter Biotop-Erfassung für die A 39–Planung]] vom 27.09.2006
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*[[Presseberichte_November_2006#Landeszeitung_.C3.BCber_Verschiebung_des_Er.C3.B6rterungstermins_.281.29|Landeszeitung vom 14.11.2006 über Verschiebung des Erörterungstermins]]
  
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
 
* [http://www.kartenserver.niedersachsen.de/www/NLWKN_Natur/FFH_Gesamt/viewer.htm Karte der FFH-Gebiete in Niedersachsen; Stand März 2006]
 
* [http://www.kartenserver.niedersachsen.de/www/NLWKN_Natur/FFH_Gesamt/viewer.htm Karte der FFH-Gebiete in Niedersachsen; Stand März 2006]
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* [http://www.bfn.de/0316_natura2000.html Das Thema Natura 2000 ausführlich beim Bundesamt für Naturschutz]
 
* [http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1992/de_1992L0043_do_001.pdf Text der Richtlinie (PDF-Datei)]
 
* [http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1992/de_1992L0043_do_001.pdf Text der Richtlinie (PDF-Datei)]
 
* [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bnatschg_2002/index.html Wortlaut des BNatSchG]
 
* [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bnatschg_2002/index.html Wortlaut des BNatSchG]

Aktuelle Version vom 24. November 2008, 13:53 Uhr

Paragraf.gif Fauna-Flora-Habitate (auch: „Natura 2000“-Gebiete) sind Naturschutzgebiete von EU-weiter Bedeutung. Natura 2000.jpg

Gesetzliche Grundlage zur Ausweisung von FFH-Giebieten ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bzw. FFH-Richtlinie, eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union, die 1998 in das Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) aufgenommen wurde. Damit ist die FFH-Richtlinie in Deutschland rechtsverbindlich.

Die korrekte deutsche Bezeichnung der FFH-Richtlinie lautet Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Es wird in Deutschland jedoch fast ausschließlich die Bezeichnung FFH-RL benutzt, die sich von Fauna (= Tiere), Flora (= Pflanzen) und Habitat (= Lebensraum) ableitet.


Natura 2000

Als Vision für eine bessere Zukunft wird dieses länderübergreifende Schutzgebietssystem auch als „Natura 2000“ bezeichnet.

Verfahren der Schutzgebietserklärung

  • die Bundesländer stellen Listen von Schutzgebieten zusammen. Die Flächen sollen vorwiegend unter dem Kriterium des Arten- und Habitatschutz zusammengestellt werden, dürfen aber (naturgemäß) auch schon bestehende Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Biosphärenreservat, Nationalpark, Naturpark, geschütztes Biotop) umfassen. Bei der Auswahl haben die Länder einen naturschutzfachlichen Ermessensspielraum.
  • die Listen mit den FFH-Flächen melden die Länder an das Umweltministerium in Berlin.
  • das Umweltministerium reicht die Flächenmeldungen von Berlin aus an die EU-Kommission weiter
  • die EU-Kommission nimmt die Listen nach Prüfung ("Konzertierung") in den Natura 2000-Katalog auf

Eingriffe im FFH-Gebiet

Bei Eingriffen in ein FFH-Gebiet (z.B. durch den Bau einer Autobahn) muss vorab eine

  • Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (§ 34 Abs. 1, 2 Bundesnaturschutzgesetz). Hierbei gilt ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot. Diese Verträglichkeitsprüfung wird unabhängig von einer eventuell zusätzlich erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG durchgeführt, auch der Eingriffs-Ausgleich nach den Bundesnaturschutzgesetz wird unabhängig davon durchgeführt.
  • Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es zunächst unzulässig.
  • Diese Unzulässigkeit des Projekts kann nur überwunden werden, wenn im Rahmen einer Alternativenprüfung (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz) nachgewiesen werden kann, dass es keine Projekt- und Standortalternative gibt, die unter "zumutbaren" Bedingungen realisiert werden kann und das Gebiet nicht oder geringer beeinträchtigen als das eigentliche Vorhaben.
  • Außerdem muss als weitere Zulassungsvoraussetzung ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen werden. Dieses muss im Einzelfall höher wiegen als das öffentliche Interesse am Schutz des betroffenen Gebietes.
  • Ist der Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz in einer Natura 2000-Fläche zulässig, muss dafür ein Ausgleich geleistet werden.

Presseartikel zum Thema FFH-Gebiete

Weblinks