Bundes-Immissionsschutzgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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* Gemäß § 41 BImSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen sicherzustellen, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterbleiben, soweit die Kosten hierfür dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
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* [http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/anlagen/bimschg.pdf Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)*) auf www.Umweltbundesamt.de]
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* [http://www.umweltbundesamt.de/luft/infos/gesetze/gesetze_pdf/uebersicht_bimschg.pdf Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)*) auf www.Umweltbundesamt.de]
  
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[[Kategorie:Autobahnplanung]]
 
[[Kategorie:Autobahnplanung]]
 
[[Kategorie:Gesetze]]
 
[[Kategorie:Gesetze]]

Aktuelle Version vom 13. Dezember 2008, 16:36 Uhr

Paragraf.gif Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist die Kurzbezeichnung für das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge.

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die ... geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen ... herbeizuführen.

Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz & A39

  • Gemäß § 50 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen und durch den Betrieb hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich zu vermeiden.
  • Gemäß § 41 BImSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen sicherzustellen, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterbleiben, soweit die Kosten hierfür dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.

Diesen Rechtsrahmen scheint die Planungsbehörde mit dem geplanten Ausbau der sogenannten Ostumgehung billigend zu ignorieren; hier ist der Klageweg der betroffenen Anwohner vorprogrammiert.

Weblink