Satzung: Unterschied zwischen den Versionen
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== § 2 Zweck der Bürgerinitiative, Mittelverwendung == | == § 2 Zweck der Bürgerinitiative, Mittelverwendung == |
Version vom 1. Mai 2006, 09:58 Uhr
Satzung der Bürgerinitiative Lüne–Moorfeld
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Die Bürgerinitiative führt den Namen „Bürgerinitiative Lüne – Moorfeld“ und hat ihren Sitz in Lüneburg. Sie strebt vorerst keine Eintragung im Vereinsregister an. Sie wird Mitglied im Dachverband der Gegner der A 39 (www.keine-a39.de). Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Bürgerinitiative, Mittelverwendung
Zweck der Bürgerinitiative ist eine Verhinderung der Autobahn A 39. Dies gilt vor allem für das Lüneburger Stadtgebiet. In erweitertem Sinne entspricht ihr Zweck dem Kulturlandschafts-, Natur- und Heimatschutz Lüneburgs und der näheren Umgebung. Mittel der Bürgerinitiative dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied der Bürgerinitiative kann jede natürliche und juristische Person werden. Hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag oder der formlose Eintrag in die Mitgliederliste erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann, wenn es gegen den Satzungszweck in grobem Maße verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Die Abgabe von freiwilligen Zuwendungen und Spenden ist zulässig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus drei insbesondere für die Öffentlichkeitsarbeit und den Kontakt zu den Medien zuständigen SprecherInnen, dem/der SchriftführerIn, dem/der KassenwartIn sowie jeweils einem/einer SprecherIn der aktuell arbeitenden Ausschüsse. Der Vorstand insgesamt stellt die Wahrung des Satzungszwecks sicher.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Die drei SprecherInnen, der/die KassenwartIn, und der/die SchriftführerIn werden von der Mitgliederversammlung, die SprecherInnen der Ausschüsse vom jeweiligen Ausschuss auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Satz 1 gilt für die AusschusssprecherInnen jedoch längstens für die Dauer der jeweiligen Ausschussarbeit. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand bzw. im Falle des Ausscheidens eines/einer Ausschusssprecher(s)In der jeweilige Ausschuss aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktuellen Vorstandsmitglieder, darunter eine(r) der drei SprecherInnen, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden SprecherInnen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand lädt bei Bedarf und zur Information die Mitglieder zur Mitgliederversammlung innerhalb einer dem Zweck angemessenen Zeit grundsätzlich schriftlich (E-Mail möglich), mindestens aber einmal im Kalenderjahr, ein. Er ist dabei verpflichtet, die Mitglieder vorab über wesentliche Inhalte der Mitgliederversammlung zu informieren.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Die nicht volljährigen Mitglieder haben ein Beratungsrecht.
§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen. Die Abstimmung ist schriftlich durchzuführen, wenn ein Viertel der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die VersammlungsleiterIn kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.
- Jede gemäß § 10 einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 12 Ausschüsse
Der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung können jeweils mit mehrheitlichem Beschluss zur Verfolgung des Vereinszwecks Ausschüsse mit einer konkreten Aufgabenstellung einrichten. Jeder Ausschuss wählt mit einfacher Mehrheit eine(n) AusschusssprecherIn. § 13 Auflösung der Bürgerininitiative und vermögensrechtliche Abwicklung
- Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen gilt die Bürgerinitiative als aufgelöst, wenn die Autobahn A 39 aus dem Bundesverkehrswegeplan gestrichen worden ist, die Bürgerinitiative somit ihren Zweck erreicht hat.
- Bei Auflösung der Bürgerinitiative obliegt die vermögensrechtliche Abwicklung dem/der KassenwartIn. Er/Sie hat hierüber den drei SprecherInnen Rechenschaft abzulegen.
- Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall, dass der Verein aus einem anderen als den vorgenannten Gründen aufgelöst wird.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstands an eine einen gemeinnützigen Zweck verfolgende Einrichtung.
Die vorstehende Satzung ist in der Gründungsversammlung errichtet worden.
Lüneburg, 17.04.2006